Mit Artikel 16 a Absatz 5 GG konnte das deutsche Asylrecht für völkervertragsrechtliche – bi- oder multinationale – Regelungen über die nationale Zuständigkeit für die Prüfung von Asylbegehren und die gegenseitige Anerkennung von Asylentscheidungen geöffnet werden. In der EU bildet Artikel 67 in Verbindung mit Artikel 78 AEUV den Rahmen für eine gemeinsame Asylpolitik. Dabei können durch Verordnung mit unmittelbarer Geltung für die

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Quellenangabe
Brockhaus, Das deutsche Asylrecht im europäischen Rahmen. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/asyl/das-deutsche-asylrecht-im-europäischen-rahme