Beiladung, im Verwaltungsgerichtsverfahren eine Form der Ladung von Beteiligten (§ 65 Verwaltungsgerichtsordnung). Das Gericht kann in einem laufenden Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag neben den eigentlichen Verfahrensbeteiligten (Kläger/Beklagter) andere, deren rechtliche Interessen durch

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Quellenangabe
Brockhaus, Beiladung (Verwaltungsgerichtsverfahren). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/beiladung-verwaltungsgerichtsverfahren