Beiladung (Verwaltungsgerichtsverfahren)
Beiladung, im Verwaltungsgerichtsverfahren eine Form der Ladung von Beteiligten (§ 65 Verwaltungsgerichtsordnung). Das Gericht kann in einem laufenden Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag neben den eigentlichen Verfahrensbeteiligten (Kläger/Beklagter) andere, deren rechtliche Interessen durch
(34 von 238 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?
Quellenangabe
Brockhaus,
Beiladung (Verwaltungsgerichtsverfahren).
http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/beiladung-verwaltungsgerichtsverfahren