Im Zivilprozess (§§ 511 ff. ZPO) ist die Berufung gegen Endurteile der 1. Instanz (mit Ausnahme der dem Einspruch unterliegenden Versäumnisurteile) zulässig, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten aber nur, wenn der Wert der Beschwer 600 € übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat, weil die Rechtslage grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung

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Quellenangabe
Brockhaus, Zivilprozessrecht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/berufung-recht/zivilprozessrecht