Berufung, Recht: ein Rechtsmittel zur rechtlichen und, nach der Neuregelung durch

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Zivilprozessrecht

Im Zivilprozess (§§ 511 ff. ZPO) ist die Berufung gegen Endurteile der 1. Instanz (mit Ausnahme der dem Einspruch unterliegenden Versäumnisurteile) zulässig, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten aber nur, wenn der Wert der Beschwer 600 € übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat, weil die Rechtslage grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung

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Strafprozessrecht

Im Strafprozess (§§ 296 ff., 312 ff. StPO) findet Berufung nur gegen die amtsgerichtlichen Urteile des Schöffengerichts und des Strafrichters statt (§ 312). Berufungsgericht ist die Strafkammer des Landgerichts, und zwar die kleine Strafkammer. Die Berufung muss beim Gericht 1. Instanz eine Woche nach Urteilsverkündigung oder, bei Abwesenheit des Angeklagten, nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle

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Andere Verfahren

Auf die Vorschriften der ZPO hinsichtlich des Berufungsverfahrens beziehen sich für

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Quellenangabe
Brockhaus, Berufung (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/berufung-recht