Einspruch, Widerspruch (Protest), Verwahrung gegen eine als Unrecht empfundene (amtliche) Maßnahme, besonders im juristischen Bereich:

1) Prozessrecht: Im Zivilprozess der Rechtsbehelf der säumigen Partei gegen ein Versäumnisurteil (§§ 338 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]), ferner des Schuldners im Mahnverfahren gegen einen Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO). Der Einspruch muss binnen 14 Tagen ab Zustellung schriftlich (beim Amtsgericht auch mündlicher Einspruch

(53 von 384 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Quellenangabe
Brockhaus, Einspruch (Prozessrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/einspruch-prozessrecht