Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, in Artikel 10 GG normierte Grundrechte. Der sachliche Schutzbereich erstreckt sich für das Briefgeheimnis über Briefe im Sinne des Postrechts hinaus auf schriftliche Mitteilungen aller Art. Eigenständige Bedeutung erlangt das Brief- neben dem Postgeheimnis nur, soweit die schriftliche Mitteilung nicht durch die Deutsche Post AG (Post) befördert wird. Das Fernmeldegeheimnis schützt den Inhalt der Telekommunikation (d. h. Nachrichten aller Art, die in Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mit Telekommunikationsanlagen ausgesandt, übermittelt oder empfangen werden) und ihre näheren

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Quellenangabe
Brockhaus, Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/brief-post-und-fernmeldegeheimnis