Handelsrecht: Nach § 238 Handelsgesetzbuch (HGB) ist jeder Kaufmann zur Führung von Büchern verpflichtet (Buchführungspflicht), in denen er seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den

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Quellenangabe
Brockhaus, Gesetzliche Vorschriften. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/buchfuhrung/gesetzliche-vorschriften