In Deutschland (Artikel 50–53 GG) wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes durch den Bundesrat mit. Er ist – im Gegensatz zum Bundestag – ein permanentes Verfassungsorgan und besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen, die von diesen bestellt und abberufen werden. Die Mitglieder des Bundesrats können sich nur durch andere Regierungsmitglieder vertreten lassen. Nur Landesminister können Mitglieder des Bundesrats sein; lediglich in die Ausschüsse des Bundesrats können andere Vertreter entsandt werden. Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr

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Quellenangabe
Brockhaus, Bundesrepublik Deutschland. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/bundesrat/bundesrepublik-deutschland