Bürgschaft, Vertrag, durch den sich eine (natürliche oder juristische) Person, der Bürge, gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Hauptschuldner) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§§ 765 ff. BGB).

Dadurch, dass nur für eine fremde Schuld einzustehen versprochen wird, unterscheidet sich die Bürgschaft 1) von der Schuldübernahme, bei der der Übernehmer an die Stelle des dadurch frei werdenden bisherigen Schuldners tritt; 2) von der Schuldmitübernahme, bei der der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von dem Schuldner und dem Mitübernehmer

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Quellenangabe
Brockhaus, Bürgschaft. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/burgschaft