Österreich: Auch Österreich hat in seine Verfassungsbestimmungen das Grundrecht auf Datenschutz aufgenommen. Danach hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Einschränkungen dieses Grundrechts durch hoheitlichen Akt sind nur aufgrund von Gesetzen zulässig. Diese Gesetze müssen den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention genügen, d. h., sie sind ihrerseits nur zulässig zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder des wirtschaftlichen Wohles des

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Quellenangabe
Brockhaus, Datenschutz in Österreich und der Schweiz. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/datenschutz/datenschutz-in-österreich-und-der-schweiz