Deutsches Recht, das auf germanischer Grundlage erwachsene Recht der deutschsprachigen Länder,

(11 von 52 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Germanische Zeit und Mittelalter

Zunächst als mündlich überliefertes Gewohnheitsrecht durch die Volksgerichte (Thing) kleinstaatlicher Verbände entwickelt, wurde das germanische Recht in der Völkerwanderungszeit zum Stammesrecht (germanische Volksrechte); hinzu trat im

(26 von 181 Wörtern)

Neuzeit

Seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts wurde das deutsche Recht immer mehr von fremden Rechten beeinflusst, am stärksten durch die Rezeption des spätrömischen Rechts und der zeitgenössischen italienischen Jurisprudenz. Das römische Recht sollte zwar nur ergänzend (subsidiär) gelten und die Land- und Ortsrechte vervollkommnen, doch wurden diese vielfach romanisiert. Gleichzeitig bewirkte der Übergang vom mündlichen Verfahren zum geheimen, schriftlichen Aktenprozess eine zunehmende Entfremdung von Volk und Recht.

(67 von 475 Wörtern)

Quellenangabe
Brockhaus, Deutsches Recht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/deutsches-recht