Bei Verstößen gegen Eheverbote ist die Ehe durch Gerichtsurteil für die Zukunft aufhebbar (§ 1313 BGB). Aufhebungsgründe sind: fehlende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei

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Quellenangabe
Brockhaus, Aufhebung der Ehe. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/eherecht/staatliches-eherecht/aufhebung-der-ehe