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Eheschließung

Hauptquellen des Eherechts sind das Grundgesetz und das BGB (4. Buch »Familienrecht«). Die Ehe wird in Deutschland als Rechtsinstitut durch das Grundgesetz (Artikel 6) geschützt; sie ist als vorgegebene Institution die frei gewählte Vereinigung eines Mannes und einer Frau oder eines gleichgeschlechtlichen Paares zu einer umfassenden, grundsätzlich unauflösbaren Lebensgemeinschaft. Artikel 6 Absatz 1 GG ist sowohl normiertes Grundrecht des Einzelnen als auch Ausdruck eines Elementes staatlicher Ordnung. Als Grundrecht garantiert es die Freiheit vor

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Eheverbote

Durch Eheverbote bestimmt das Gesetz, wann eine Ehe nicht geschlossen werden darf. Hierbei handelt es sich um Verbote, deren

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Wirkungen der Eheschließung

Diese sind (für das alte Bundesgebiet) durch das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (zum Teil seit 1. 7. 1976, hinsichtlich der Ehescheidungsbestimmungen seit 1. 7. 1977 geltend) und durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts mit Wirkung vom 1. 4. 1994 neu gestaltet worden. Es wurde angestrebt, die Gleichberechtigung im Bereich

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Aufhebung der Ehe

Bei Verstößen gegen Eheverbote ist die Ehe durch Gerichtsurteil für die Zukunft aufhebbar (§ 1313 BGB). Aufhebungsgründe sind: fehlende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei

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Ehescheidung und Scheidungsfolgen

Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden (§ 1564 BGB). Sie ist dann mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst.

Das Ehescheidungsrecht wurde in der Bundesrepublik Deutschland zum 1. 7. 1977 durch das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts entsprechend dem Zerrüttungsprinzip, das das Verschuldensprinzip ablöste, neu gestaltet. Dem Ehescheidungsrecht der DDR lag ebenfalls das Zerrüttungsprinzip zugrunde (§ 24 Familiengesetzbuch). Für seit dem 3. 10. 1990 in den neuen Ländern rechtskräftig geschiedene Ehen gilt das Ehescheidungsrecht des

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Quellenangabe
Brockhaus, Staatliches Eherecht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/eherecht/staatliches-eherecht