Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden (§ 1564 BGB). Sie ist dann mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst.

Das Ehescheidungsrecht wurde in der Bundesrepublik Deutschland zum 1. 7. 1977 durch das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts entsprechend dem Zerrüttungsprinzip, das das Verschuldensprinzip ablöste, neu gestaltet. Dem Ehescheidungsrecht der DDR lag ebenfalls das Zerrüttungsprinzip zugrunde (§ 24 Familiengesetzbuch). Für seit dem 3. 10. 1990 in den neuen Ländern rechtskräftig geschiedene Ehen gilt das Ehescheidungsrecht des

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Quellenangabe
Brockhaus, Ehescheidung und Scheidungsfolgen. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/eherecht/staatliches-eherecht/ehescheidung-und-scheidungsfolgen