Hauptquellen des Eherechts sind das Grundgesetz und das BGB (4. Buch »Familienrecht«). Die Ehe wird in Deutschland als Rechtsinstitut durch das Grundgesetz (Artikel 6) geschützt; sie ist als vorgegebene Institution die frei gewählte Vereinigung eines Mannes und einer Frau oder eines gleichgeschlechtlichen Paares zu einer umfassenden, grundsätzlich unauflösbaren Lebensgemeinschaft. Artikel 6 Absatz 1 GG ist sowohl normiertes Grundrecht des Einzelnen als auch Ausdruck eines Elementes staatlicher Ordnung. Als Grundrecht garantiert es die Freiheit vor

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Quellenangabe
Brockhaus, Eheschließung. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/eherecht/staatliches-eherecht/eheschliessung