Das Grundgesetz (Artikel 14) sowie die Verfassungen der Länder in Deutschland enthalten Eigentumsgarantien. Der Umfang des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes hat sich im Laufe der Zeit stark erweitert, besonders schon aufgrund der Auslegung, die Artikel 153 der Weimarer Reichs-Verfassung durch das Reichsgericht erfahren hat. Er geht über das Eigentum des bürgerlichen Rechts (§ 903 BGB) hinaus und bezieht die durch die gesellschaftlichen Anschauungen geformten Rechtspositionen mit ein. Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff umfasst danach alle privaten vermögenswerten Rechte, also Forderungsrechte aller Art, das Recht am eingerichteten und

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Quellenangabe
Brockhaus, Staatsrecht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/eigentum/staatsrecht