einstweilige Anordnung, Recht: 1) Im Verwaltungsprozessrecht ist die einstweilige Anordnung, wie die einstweilige Verfügung des Zivilprozesses, eine Entscheidung des Gerichts, die vorläufigen Rechtsschutz bezweckt. Der Antrag hierauf ist zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden

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Quellenangabe
Brockhaus, einstweilige Anordnung (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/einstweilige-anordnung-recht