einstweilige Verfügung, im Zivilprozessrecht eine aufgrund beschleunigten (summarischen) Verfahrens, das weitgehend den Regeln für den Arrest folgt, erlassene, sofort vollstreckbare Entscheidung, die der (vorläufigen) Sicherung eines Anspruchs oder des Rechtsfriedens dient (§§ 935, 940 ZPO). Sie setzt einen Verfügungsanspruch (der gesichert werden soll) und einen Verfügungsgrund voraus, nämlich die Befürchtung,

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Quellenangabe
Brockhaus, einstweilige Verfügung. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/einstweilige-verfugung