Einziehung, Recht: 1) Strafrecht: die Wegnahme von Sachen oder Werten als Strafe (Nebenstrafe) oder Sicherungsmaßnahme (Konfiskation); die Einziehung erfolgt durch Urteil, meist nach vorheriger Beschlagnahme. Strafrechtlich unterliegen v. a. Gegenstände der Einziehung, die durch eine vorsätzliche Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung

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Quellenangabe
Brockhaus, Einziehung (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/einziehung-recht