Führungsaufsicht, eine seit dem 1. 1. 1975 im Strafrecht bestehende Maßregel der Besserung und Sicherung, die rückfallgefährdete Täter vor Straftaten bewahren soll. Nach § 68 Absatz 1 StGB kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen,

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Quellenangabe
Brockhaus, Führungsaufsicht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/fuhrungsaufsicht