Garantie [französisch] die, -/...ˈti|en, Recht: im Verfassungsrecht die Verbürgung eines Rechts oder einer Einrichtung durch die Verfassung. Die Grundrechte sind als Individualrechte derartige Garantien; daneben sichern »Institutsgarantien« den Bestand privatrechtlicher Einrichtungen oder Normenkomplexe (z. B. Ehe und Familie, Artikel 6 Absatz 1 GG; Eigentum und Erbrecht, Artikel 14 Absatz 1 GG) und »institutionelle Garantien« bestimmte öffentlich-rechtliche Einrichtungen (z. B. die kommunale Selbstverwaltung, Artikel 28 Absatz 2; das Berufsbeamtentum, Artikel 33 Absatz 5 GG). Durch die institutionelle Garantie und die Institutsgarantie

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Quellenangabe
Brockhaus, Garantie (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/garantie-recht