Nach dem Gaststättengesetz des Bundes ist der Betrieb von Gaststätten erlaubnispflichtig (§ 2). Davon ausgenommen sind u. a. der Ausschank von Milch oder alkoholfreien Milchmischgetränken sowie im Rahmen landesrechtlicher Vorschriften der Betrieb von Straußwirtschaften (§ 14). Für das früher unter das Gaststättenrecht fallende Beherbergungsgewerbe ist zum 1. 7. 2005 die Erlaubnispflicht entfallen.

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller die

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Quellenangabe
Brockhaus, Recht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/gaststätte/recht