Geldwäsche, der Vorgang des Verheimlichens oder Verschleierns von Vermögenswerten illegaler Herkunft

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Techniken und Strafverfolgung

Das Spektrum der verwendeten Techniken reicht von vergleichsweise einfachen Transaktionen, wie z.B. dem Umtausch von Bar- in Buchgeld (Konten, Versicherungen u. a.) oder in Sachwerte (Schmuck, teure Rennpferde, Yachten, Immobilien, Firmenanteile usw.), bis hin zu aufwendigen, zum Teil vielfach hintereinander getätigten elektronischen Transfers über ein Netz zum Teil weltweit verstreuter Strohmannkonten (wie z.B. im sogenannten »Leuna-Fall«). Seit Mitte der 1980er-Jahre steht die

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Gesetzeslage in Deutschland

In Deutschland wurde die entsprechende Strafvorschrift (§ 261 StGB) im Jahr 1992 in das StGB eingefügt und seither schon mehrfach geändert und ergänzt. Danach wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer daran mitwirkt, einen Gegenstand (auch einen Geldbetrag), der aus bestimmten rechtswidrigen

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Gesetzeslage in Österreich

In Österreich gibt es seit 1993 vergleichbare Regelungen im § 165 StGB, der Geldwäscherei mit Freiheitsstrafe bis zu

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Gesetzeslage in der Schweiz

Unter dem Eindruck großer Geldwaschtransaktionen besonders des internationalen Drogenhandels hat die Schweiz als eines der ersten Länder Europas die

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Quellenangabe
Brockhaus, Geldwäsche. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/geldwäsche