Artikel 28 Absatz 2 GG gewährleistet den Gemeinden bezüglich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ein Selbstverwaltungsrecht, das sie mittels der kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen staatliche Eingriffe verteidigen können. Als Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts („Rastede“-Urteil vom 23. 11. 1988) diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben. Das Selbstverwaltungsrecht vermittelt den Gemeinden im Rahmen der Gesetze Allzuständigkeit und umfasst insoweit auch das Recht zum Erlass von Rechtsnormen (Satzungsautonomie). Nicht selten

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Quellenangabe
Brockhaus, Zuständigkeiten und Befugnisse. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/gemeinde-20/zuständigkeiten-und-befugnisse