Gemeineigentum, Recht: 1) Gemeinheit; 2) im heutigen Sprachgebrauch Eigentum, das zur Sozialisierung auf einen Rechtsträger (insbesondere den Staat) übertragen wird, der nach den Grundsätzen der Gemeinwirtschaft handelt.

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Quellenangabe
Brockhaus, Gemeineigentum (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/gemeineigentum-recht