Die in Rechtspflege und Kriminalistik heute fest verankerte Nutzung des genetischen Fingerabdrucks als Beweismittel ist verfassungsrechtlich zulässig, aber nicht schrankenlos gestattet. Insbesondere wegen mit dem genetischen Fingerabdruck verbundener Eingriffe in Grundrechte Betroffener sind inzwischen detaillierte und differenzierende gesetzliche Regelungen zu beachten.

In der Zivilrechtspflege sind die Erlangung von DNA-Material und dessen molekulargenetische Untersuchung unter zivilprozessgesetzlich näher bestimmten Voraussetzungen (§ 372 a ZPO) zulässig und können gerichtlich veranlasst werden, um die Abstammung einer Person (notfalls auch zwangsweise) festzustellen. DNA-Gutachten sind nach der Rechtsprechung

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Quellenangabe
Brockhaus, Rechtliche Aspekte. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/genetischer-fingerabdruck/rechtliche-aspekte