Die Gerichtsbarkeit ist: 1) die Tätigkeit der Rechtsprechung und der Rechtspflege, die den Gerichten zugewiesen ist. In diesem Sinn spricht man von den verschiedenen Arten oder Zweigen der Gerichtsbarkeit. Organisatorisch gliedert sie sich im Rahmen der Gerichtsverfassung in die ordentliche

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Quellenangabe
Brockhaus, Gerichtsbarkeit. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/gericht/gerichtsbarkeit