Gericht [althochdeutsch girihti, zu reht »recht«], im weiteren Sinn der Vorgang

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Grundprinzipien

Die staatliche Rechtsprechung soll der Gerechtigkeit im Einzelfall nach Maßgabe der jeweils geltenden Gesetze durch einen rechtskräftigen, das heißt endgültigen und gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzenden Rechtsspruch und letztlich der Wiederherstellung des Rechtsfriedens dienen. Aufgabe des Gerichts ist es, in einem geregelten Verfahren für einen konkreten Fall den wirklichen Sachverhalt festzustellen und

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Gerichtsbarkeit

Die Gerichtsbarkeit ist: 1) die Tätigkeit der Rechtsprechung und der Rechtspflege, die den Gerichten zugewiesen ist. In diesem Sinn spricht man von den verschiedenen Arten oder Zweigen der Gerichtsbarkeit. Organisatorisch gliedert sie sich im Rahmen der Gerichtsverfassung in die ordentliche

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Gerichtsverfassungsrecht

Das Gerichtsverfassungsrecht regelt die Stellung der Rechtspflege und ihrer Organe im Aufbau des Staates, ihr Verhältnis zur gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt, ferner Aufgaben, Organisation und Besetzung der Gerichte und ihrer Geschäftsstellen sowie der anderen Rechtspflegebehörden wie der Staatsanwaltschaft und der Notariate (Baden-Württemberg), die verfassungsrechtliche und dienstrechtliche Stellung der

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Gerichte der Hauptgerichtsbarkeiten

1) Verfassungsgerichte: Verfassungs- oder Staatsgerichtshöfe der Länder und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Verfassungsgerichtsbarkeit).

2) ordentliche Gerichtsbarkeit: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht (in Berlin: Kammergericht), Bundesgerichtshof. In Bayern gab es als Besonderheit noch das Bayerische Oberste Landesgericht, das 2006 seine Tätigkeit eingestellt hat. Für die Rechtspflege in Deutschland von besonderer Bedeutung ist das Amtsgericht, das in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zuständig ist für vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5 000 € und, ohne Rücksicht auf den Wert der Sache, insbesondere für Mietstreitigkeiten, Aufgebotsverfahren u. a. sowie für Familien-, Ehe-

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Geschichte

Die Gerichtsgewalt (iurisdictio) lag im antiken Rom in den Händen der Gerichtsmagistrate, das heißt der beiden Prätoren (Praetor urbanus, zuständig für Prozesse zwischen römischen Bürgern; Praetor peregrinus, zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen römischen Bürgern und Fremden sowie Ausländern untereinander) sowie der kurulischen Ädilen, die die Marktaufsicht ausübten. Entscheidenden Einfluss nahmen die Gerichtsmagistrate durch das zu jeder Amtszeit neu zu erlassende Edikt (edictum), das sie zu einem festen Bestand an Klagformen und Rechtsbehelfen (actiones, Actio) fortentwickelten.

Demgegenüber waren den Germanen Gerichte im

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Quellenangabe
Brockhaus, Gericht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/gericht