Geschäftsfähigkeit, Fähigkeit, mit rechtlicher Wirkung Rechtsgeschäfte selbstständig vorzunehmen (veraltet: Dispositionsfähigkeit). Das Gesetz geht davon aus, dass die Geschäftsfähigkeit mit Eintritt der Volljährigkeit erlangt wird. Die Geschäftsfähigkeit wird regelmäßig angenommen, sodass die Beweislast den trifft, der ihr Fehlen behauptet. Es gibt hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit keinen Gutglaubensschutz. Der Geschäftsfähigkeit ist im Prozess die Prozessfähigkeit gleichzusetzen. Geschäftsunfähig sind

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Quellenangabe
Brockhaus, Geschäftsfähigkeit. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/geschäftsfähigkeit