Grundbuch, Recht: vom Grundbuchamt geführtes Buch (Verzeichnis), in das alle Beurkundungen und Tatsachen aufgenommen werden, die Rechtsverhältnisse an Grundstücken betreffen. Das Grundbuch hat die Funktion, im Interesse des Rechtsverkehrs und im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung von Grundeigentum Klarheit über dingliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken zu schaffen. Grundbuchämter sind in der Regel die Amtsgerichte. Funktionell zuständig sind Grundbuchrichter und Rechtspfleger, Letzteren sind praktisch die wesentlichen Aufgaben zugewiesen. In Baden-Württemberg werden die Grundbücher zum Teil von den Bezirksnotariaten geführt (§§ 26 ff. Landesgesetz über

(80 von 817 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Quellenangabe
Brockhaus, Grundbuch (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/grundbuch-recht