Grundeigentum, das Eigentum an einem Grundstück. Es erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche (§ 905 BGB). Der Grundeigentümer kann Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass sie das Grundeigentum nicht beeinträchtigen. Die Gewinnung von speziellen Bodenbestandteilen (z. B. Erzen) ist durch Sondergesetze geregelt (Bergrecht). Das Grundwasser wird vom Herrschaftsrecht des Eigentümers nicht erfasst. Zur Grundwassernutzung ist eine Erlaubnis erforderlich (§§ 2, 3 Wasserhaushaltsgesetz). Es bestehen ferner zahlreiche über die

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Quellenangabe
Brockhaus, Grundeigentum. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/grundeigentum