Österreich kennt keine einheitliche Kodifikation der Grundrechte. Im Bundesverfassungsgesetz (B-VG) sind der Gleichheitssatz (Artikel 7) und das Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83 Absatz 2) verankert. Im Übrigen wurde durch Artikel 149 B-VG das Staatsgrundgesetz vom 21. 12. 1867 ins Bundesverfassungsrecht übernommen; dieser Grundrechtskatalog der Monarchie enthält die klassischen liberalen

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Quellenangabe
Brockhaus, Grundrechte in Österreich und der Schweiz. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/grundrechte/grundrechte-in-österreich-und-der-schweiz