Hinterlegung, Deposition, Recht: 1) im bürgerlichen Recht (§§ 372 ff. BGB) die Übergabe einer geschuldeten Sache an eine öffentliche Verwahrungsstelle, durch die sich der Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreien kann (Hinterlegung als Erfüllungssurrogat). Hinterlegt werden können nur Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten (z. B. Gold und Schmuck, jedoch kein Pelzmantel). Der Schuldner kann auf Kosten des Gläubigers hinterlegen, wenn dieser im Annahmeverzug (Gläubigerverzug) ist oder wenn er aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge (schuldloser) Ungewissheit

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Quellenangabe
Brockhaus, Hinterlegung (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/hinterlegung-recht