Das Verhältnis von Hochschulen und Staat wurde zwischen 1969 und 1980 rechtlich neu gefasst. 1969 wurde das Grundgesetz geändert und dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für Rahmenvorschriften über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens eingeräumt (Artikel 75 Nummer  1 a GG). Ferner nahm man den Hochschulbau in die Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern auf und schuf die dafür notwendigen Instrumentarien (Artikel

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Quellenangabe
Brockhaus, Hochschulrecht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/hochschulen/hochschulrecht