In zahlreichen deutschen Ländern war der homosexuelle Verkehr zwischen erwachsenen Männern bis 1871 nicht strafbar. Das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB; § 175) vom 15.5.1871 bestimmte jedoch, dass »widernatürliche Unzucht zwischen Personen männlichen Geschlechts« mit Gefängnis zu bestrafen ist. Literatur und Rechtsprechung legten diese Bestimmung dahin gehend aus, dass sie allein beischlafähnliche Handlungen unter Strafe stelle. Mit der Neufassung des § 175 (Strafrechtsnovelle vom 28.6.1935) wurde die Strafbarkeit der männlichen

(65 von 464 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Quellenangabe
Brockhaus, Recht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/homosexualität/recht