Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12.4.1976 (mit Änderungen) regelt die Kinder- und Jugendarbeit. Danach ist die Beschäftigung von Kindern (im Sinne des JArbSchG Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind) verboten. Das Verbot gilt auch für Jugendliche (Personen, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind), soweit sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Ausnahmen sind u. a. bei Kindern über 13 Jahre mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten für leichte Arbeiten möglich, die die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung

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Quellenangabe
Brockhaus, Jugendarbeitsschutz. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/jugendschutz/jugendarbeitsschutz