Jugendstrafe, die gegenüber Jugendlichen oder unter den Voraussetzungen des § 105 Absatz 1 JGG auch gegenüber Heranwachsenden verhängte, erzieherisch ausgestaltete Freiheitsentziehung in Jugendstrafanstalten. Sie ist die einzige Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts (§§ 17 ff. JGG) und wird nur dann verhängt, wenn wegen der in der Straftat hervorgetretenen schädlichen Neigungen des Jugendlichen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich ist. Die Jugendstrafe wird in das Strafregister eingetragen. Das

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Quellenangabe
Brockhaus, Jugendstrafe. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/jugendstrafe