Für die Vollstreckung und den Vollzug (§§ 82 ff. JGG) der im Jugendgerichtsverfahren ausgesprochenen Maßnahmen ist grundsätzlich der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter zuständig. Das Vollstreckungsverfahren wird u. a. von dem Gedanken getragen, dass durch einen raschen Vollzug der Maßnahmen dem Jugendlichen der innere Zusammenhang zwischen Tat, Urteil und Vollstreckung bewusst gemacht werden soll (Beschleunigungsgrundsatz). Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel werden unter Aufsicht der

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Quellenangabe
Brockhaus, Vollstreckung und Vollzug. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/jugendstrafrecht/vollstreckung-und-vollzug