Von entscheidendender Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Klonens ist die Differenzierung zwischen therapeutischem und reproduktivem Klonen.

Die Zulässigkeit des therapeutischen Klonens wird national wie international nicht einheitlich bewertet, wohingegen das reproduktive Klonen nach überwiegender Einschätzung unzulässig sein soll. Sowohl das Zusatzprotokoll zum Europarats-Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin über das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen aus dem Jahre 1998 als auch die – rechtlich unverbindliche – UNESCO-Erklärung zum Humangenom aus dem Jahre 1997

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Quellenangabe
Brockhaus, Rechtliche Aspekte. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/klonen/rechtliche-aspekte