Das AktG regelt das Konzernrecht als wichtigsten Teil des Rechts der »verbundenen Unternehmen« (§§ 15–19 und 291–328 AktG). Ziel des Gesetzgebers ist es, die Unternehmensverbindungen rechtlich zu erfassen und transparent zu machen, Aktionäre (insbesondere Minderheitsaktionäre) und Gläubiger der rechtlich selbstständigen Unternehmen gegen die sich aus den Einflussmöglichkeiten des herrschenden Unternehmens ergebenden Gefahren zu schützen sowie Leitungsmacht und Verantwortlichkeit in Einklang zu bringen. Die fortbestehende rechtliche Selbstständigkeit der im Konzern zusammengefassten Unternehmen hat v. a. zur Folge, dass jedes Unternehmen nur für seine

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Quellenangabe
Brockhaus, Konzernrecht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/konzern/konzernrecht