Lausch|angriff, Lausch|aktion, Lausch|operation, umgangssprachliche Bezeichnung für das geheime Abhören (»Belauschen«) und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln. Zum Zweck der Strafverfolgung darf nach §§ 100 a, b StPO die Telekommunikation einer Person bei Verdacht bestimmter schwerer Straftaten überwacht und aufgezeichnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis). Unter denselben Voraussetzungen darf gemäß § 100 f Absatz 2, 3 StPO das außerhalb einer Wohnung nichtöffentlich

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Quellenangabe
Brockhaus, Lauschangriff. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/lauschangriff