Beim Finanzierungsleasing sucht der Leasingnehmer das Wirtschaftsgut nach seinen Wünschen beim Lieferanten aus, und der Leasinggeber wird als Besteller rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts. Der Leasingvertrag ist während der Laufzeit (meist mehrjährige, feste Grundmietzeit) für beide Seiten unkündbar (Ausnahmen: Der Leasingnehmer kommt seinen Zahlungsverpflichtungen oder der Leasinggeber seiner Nutzungsüberlassungsverpflichtung nicht mehr

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Quellenangabe
Brockhaus, Leasingarten. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/leasing/leasingarten