Die Frage, wer Minderheit im Sinne des Schutzsystems sein kann, ist nicht abschließend beantwortet. Auch das 1995 unterzeichnete und 1998 in Kraft getretene Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten definiert diese nicht näher. Die Minderheit im Rechtssinne wird von der herrschenden Meinung einerseits durch objektive Merkmale (Unterscheidung von der Mehrheitsbevölkerung durch ethnische, religiöse oder sprachliche Eigenschaften, numerische und politische Unterlegenheit im Verhältnis zur Mehrheit und gemeinsame Identität) und andererseits durch subjektive Merkmale (das Bewusstsein der Verschiedenheit, ein Solidaritätsgefühl und

(80 von 1350 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Quellenangabe
Brockhaus, Minderheitenschutz. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/minderheit/minderheitenschutz