Naturschutz, nach dem Gesetz über den Natur­schutz und die Landschafts­pflege (Bundes­naturschutzgesetz, Abkürzung BNatSchG) die

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Historische Entwicklung

Auf Ernst Rudorff (* 1840, † 1916) geht die Begriffsbildung Naturschutz als Naturdenkmalpflege einschließlich Landschaftspflege zurück (1888). Die Studie

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Grundlagen

Die wissenschaftlichen Grundlagen für den Naturschutz liefert die Ökologie (1866 durch E. Haeckel begründet). Sie beschäftigt sich mit den Wechselwirkungen der Organismen mit ihrer abiotischen Umwelt und ihren Beziehungen untereinander. Die Kenntnisse darüber sind jedoch auch heute noch lückenhaft, was Handlungsentscheidungen des Naturschutzes teilweise erschwert. Ähnliches gilt für die Zusammenhänge zwischen ökologischen und ökonomischen Anforderungen an den Naturhaushalt; beider Ziel muss sein, eine ökonomisch orientierte Wirtschaftsweise so zu gestalten, dass eine nachhaltige, ökologisch vertretbare Nutzung der Naturgüter (Pflanzen und Tiere,

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Praktische Umsetzung

In Deutschland war der Naturschutz bis 2006 überwiegend Aufgabe der Länder. Lediglich Grundsätze, wesentliche Teile des Artenschutzes, der Umsetzung der FFH-Richtlinie, Aspekte des Verhältnisses zur Bauleitplanung und zu Naturschutzverbänden waren bundesrechtlich geregelt, während das BNatSchG in den übrigen Belangen ein Rahmengesetz darstellte. Durch die Föderalismusreform von 2006 wurde die Rahmengesetzgebung abgeschafft. Wesentliche Bereiche des Naturschutzes wurden in die konkurrierende Gesetzgebung überführt; damit sind weiter gehende bundesrechtliche Regelungen möglich. Verwaltung und Vollzug erfolgen auf Landes-, Regierungsbezirks- und Kreisebene durch die oberste,

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Anwendungsbereiche und Ziele

Die wichtigsten Aufgaben für den Naturschutz bestehen in einem ganzheitlichen Schutz der Naturgüter des Landes, der im Wesentlichen über Extensivierung und Maßnahmen der Landschaftspflege realisiert werden muss (z. B. Biotopverbund und -vernetzung), im Flächenschutz durch die Ausweisung von Schutzgebieten sowie im Biotop- und Artenschutz.

Artenschutz ist ohne Biotopschutz nicht möglich. So ist z. B. die Wiederansiedlung einer aus einem bestimmten Lebensraum verschwundenen Art zwar grundsätzlich möglich, praktisch jedoch oft sehr schwierig und setzt die Sicherung beziehungsweise Wiederherstellung geeigneter Lebensräume voraus. Wiederansiedlungen kommen

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Rechtliches

Grundlage des Naturschutzrechts bildet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. 7. 2009, das am 1. 3. 2010 in Kraft getreten ist. Durch dieses Gesetz soll unter anderem der Erlass vollzugsfähiger Regelungen vereinfacht werden. 2006 wurde im Rahmen der Föderalismusreform die bis dahin geltende Rahmengesetzgebung abgeschafft. Die für den Naturschutz wesentlichen Regelungsbereiche fallen nun unter die konkurrierende Gesetzgebung,

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Quellenangabe
Brockhaus, Naturschutz. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/naturschutz