Nach der am 1.6.1993 in Kraft getretenen Verfassung (mit Änderungen) ist der Landtag gesetzgebendes Organ; die Abgeordneten werden alle 5 Jahre neu gewählt (Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahl). Das Parlament besitzt ein Selbstauflösungsrecht. An plebiszitären Elementen enthält die Verfassung Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid. Durch Volksinitiative können 70 000 Wahlberechtigte verlangen, dass sich der Landtag mit einer bestimmten Frage befasst. 10 % der

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Quellenangabe
Brockhaus, Politik und Recht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/niedersachsen/recht