Pass [französisch, zu lateinisch passus »Schritt«], Recht: Urkunde zur Legitimation im internationalen Verkehr, die auch im Inland als Ausweis (Personalausweis) gilt. Der Passinhaber genießt den konsularischen Schutz des passausstellenden Staates. In fast allen Staaten besteht für den Grenzübertritt und den Aufenthalt von Ausländern eine Passpflicht, häufig ergänzt durch einen Sichtvermerkzwang (Visum, Sichtvermerk). Ausnahmen von der Passpflicht sind im Einzelfall aus humanitären Gründen möglich. Ferner genügt in weiten Teilen (v. a. West-)Europas nach dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen

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Quellenangabe
Brockhaus, Pass (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/pass-recht