Pfandrecht, das dingliche Recht eines Gläubigers, einen fremden Gegenstand zur Befriedigung seines Anspruchs (Forderung), zu dessen Sicherung der Gegenstand dient, unter bestimmten Voraussetzungen zu verwerten. Das Pfandrecht ist also ein Sicherungsrecht. In seinem Bestand ist das Pfandrecht von der zu sichernden Forderung abhängig, d. h. akzessorisch.

Man unterscheidet das Fahrnispfandrecht als das Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten (§§ 1204 ff. BGB) und das Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld). Das Pfandrecht an beweglichen Sachen existiert als gesetzliches Pfandrecht, Vertrags- oder Faustpfandrecht (bei Übertragung des

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Quellenangabe
Brockhaus, Pfandrecht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/pfandrecht