In Deutschland ist die Polizei im Prinzip Angelegenheit der Bundesländer (Polizeihoheit der Länder). Sie regeln die Polizeiorganisation und erlassen allgemeine Polizeigesetze. Während das Organisationsrecht größere Unterschiede aufweist, stimmt das Recht des polizeilichen Handelns in den Ländern weitgehend überein. Vorbild für eine Novellierung des Polizeirechts war der 1975 von der Innenministerkonferenz verabschiedete (erste) Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes.

Nach der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes steht die Kompetenz zur Regelung des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts

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Quellenangabe
Brockhaus, Polizeirecht und Organisation. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/polizei/polizeirecht-und-organisation