Privat|eigentum, das in die persönliche Verfügungs-, Bestimmungs- und Nutzungsmacht des Einzelnen gestellte Eigentum im Unterschied zum Eigentum der öffentlichen Hand (dem Verwaltungs- und Finanzvermögen) und v. a. zum Gemeineigentum. Bereits in frühen Kulturen hat es mehr oder weniger stark ausgeprägte Formen des Privateigentums gegeben, insbesondere wurde früh die Vererbbarkeit des Privateigentums anerkannt. In der Agrarwirtschaft überwog zunächst das Gemeineigentum (Allmende), später bildeten sich besondere Formen des gebundenen Privateigentums aus, besonders lehensrechtlicher sowie familien- und erbrechtlicher Art (Anerbenrecht,

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Quellenangabe
Brockhaus, Privateigentum. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/privateigentum