Nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen eines föderalistischen Staatsaufbaus fallen den verschiedenen Staats- und Verwaltungsebenen unterschiedliche Aufgaben der Raumordnung zu. Aus der Gegenüberstellung der Rahmenkompetenz des Bundes für die Raumordnung in Artikel 75 Nummer 4 GG und der konkurrierenden Bundeskompetenz für das Bodenrecht in Artikel 74 Nummer 18 GG ergab sich bis 2006 eine Begrenzung der Raumordnung auf die überörtliche Planung. Da der Bund von seiner Rahmenkompetenz nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht hat, sind die Landesgesetze zum Teil durch eine verwirrende sachliche oder

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Quellenangabe
Brockhaus, Organisation. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/raumordnung/organisation